Landessprecher:

  1. Tim Textor
  2. N.N.

 

Stellvertretende Landessprecher:

  1. Anna Reinprecht
  2. Jonas Wehleit

 

E-Mail (Landessprecheradresse):

landessprecher.marburg@gmail.com

 

Ansprechpartner am LG:

Rolf Wege      Zimmer 214

Telefon:          06421 / 290-133

Telefax:          06421 / 290-195

Adresse:         Landgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg

E-Mail:             rolf.wege@lg-marburg.justiz.hessen.de

Sprechzeiten: Montag bis Freitag, 7:00 bis 10:00 und 11:00 bis 12:30 Uhr

 

Besonderheiten in den Stationen:

Zivilstation:

Die Zivilstation ist möglich am Landgericht Marburg oder an einem der Amtsgerichte in Biedenkopf, Frankenberg (Eder), Kirchhain, Marburg oder Schwalmstadt.

Die Zuteilung zum konkreten Ausbilder nimmt der Amtsinspektor vor; bei besonderen Wünschen – und ggf. Rücksprache mit dem entsprechenden Richter – kann hierauf Einfluss genommen werden.

 

Strafstation:

Für gewöhnlich erfolgt von Amts wegen eine Zuweisung zur Staatsanwaltschaft Marburg. Eine Station beim Strafrichter/Schöffengericht am AG oder bei einer Strafkammer am LG ist aber möglich. Auch hier sollte vorher die Zustimmung der oder des entsprechenden Richterin bzw. Richters eingeholt werden.

Bei der Staatsanwaltschaft stehen die üblichen Dezernate zur Verfügung. Die Wahlmöglichkeiten sind allerdings begrenzt und eine Zuteilung zu den verfügbaren Plätzen erfolgt in der Regel nach Bedarf.

Eine aktuelle Geschäftsverteilung findet sich auf der Homepage der Staatsanwaltschaft Marburg unter

http://www.sta-marburg.justiz.hessen.de/irj/STA_Marburg_Internet?cid=0d2d29621ad4d992eda2685cfb7acc54

Kurz nach der Einführungs-AG startet der Sitzungsdienst und wird möglichst gleichmäßig auf alle Referendarinnen und Referendare verteilt. Auch diejenigen, die ihre strafrechtliche Ausbildung bei einem Gericht absolvieren, nehmen am Sitzungsdienst teil. Je nach AG-Größe, Urlaubstagen und geeigneten Terminen ist man alle zwei bis drei Wochen an der Reihe.

Jugendstrafsachen sind von der Sitzungsvertretung durch Referendarinnen und Referendare ausgenommen. Wer sich für diese Verfahren interessiert, kann auf Anfrage mitunter Staatsanwälte oder Amtsanwälte in die Verhandlungen begleiten.

Eine Verlängerung des Sitzungsdienstes über die Strafrechtsstation hinaus ist nicht vorgesehen.

 

Verwaltungsstation:

Während der Verwaltungsstation ist das Regierungspräsidium Gießen für die Ausbildung zuständig.

Über ein Formblatt ist rechtzeitig die Zuweisung zu einer gewünschten Ausbildungsstelle zu beantragen. Hierzu gibt es eine Liste zugelassener Stellen. Es ist unbedingt empfohlen, bei der Stelle seiner Wahl zunächst eine Zusage einzuholen und dies auf dem Antrag zu vermerken. Ist eine Zuweisung zur Wunschstelle nicht möglich oder wurde der Antrag nicht rechtzeitig eingereicht, erfolgt eine Zuweisung von Amts wegen durch das Regierungspräsidium.

Die Verwaltungsstation kann auch ganz oder teilweise bei einer zugelassenen Stelle im Ausland oder für zwei Monate am Verwaltungsgericht abgeleistet werden.

 

Anwaltsstation:

Die Ausbildungsstelle in der Anwaltsstation ist rechtzeitig selbstständig zu suchen und die Zuweisung über ein entsprechendes Formblatt beim Gericht zu beantragen. In dem Antrag ist gleichzeitig zu versichern, dass keine zusätzliche Vergütung während der Anwaltsstation gezahlt wird.

Eine Zuweisung von Amts wegen ist nicht vorgesehen. In jedem Fall ist eine frühzeitige Bewerbung und Beantragung der Zuweisung sinnvoll.

 

Wahlstation:

Die Wahlstation ist ebenfalls selbstständig zu suchen und kann im In- oder Ausland absolviert werden. Sie dauert drei Monate und bestimmt den Schwerpunkt im Aktenvortrag.

Nach dem Schwerpunkt richtet sich auch, wo die stationsbegleitende AG stattfindet – der Unterrichtsort kann demnach auch in einem anderen LG-Bezirk, bspw. Gießen oder Frankfurt, liegen.

 

Sonstiges:

Einstellungen am Landgericht Marburg erfolgen jedes Jahr zum März, Juli und September.

Für jede AG sind zwei Sprecherinnen oder Sprecher zu wählen. Alle drei Monate findet eine Sprecherversammlung statt (vgl. § 40 JAG).