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Urlaub verfällt nicht automatisch!

November 7th, 2018 Posted by Referendariat, Unkategorisiert No Comment yet

Der EuGH in Luxemburg hatte die Frage zu entscheiden, ob der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verfällt, wenn der Arbeitnehmer keinen Antrag darauf gestellt hat.

Ein ehemaliger Rechtsreferendar des Landgerichtsbezirks Berlin hatte in den letzten fünf Monaten seines Referendariats keinen Urlaub beantragt. Er forderte dafür finanziellen Ausgleich. Sein Arbeitgeber argumentierte jedoch, er sei nicht daran gehindert gewesen, den Urlaub zu nehmen.

Nun urteilte der EuGH in seinem Grundsatzurteil vom 06.11.2018 (Rechtssachen C-619/16 und C-684/16), dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers nicht automatisch deshalb verfalle, weil er ihn nicht beantragt habe.

Arbeitgeber müssen zukünftig auch darauf achten, dass Arbeitnehmer ihren Jahresurlaub im laufenden Jahr nehmen und ggfs. darauf hinwirken. Sie müssen “klar und rechtzeitig” darauf hinweisen, dass der Urlaubsanspruch ansonsten verfällt.

Die einzelnen Fälle wurden an das OVG und BAG zurückverwiesen. Die Richter müssen prüfen, inwieweit der Rechtsreferendar und der Wissenschaftler, die geklagt haben, tatsächlich die Möglichkeit hatten, Urlaub zu nehmen und ob sie darüber von den Arbeitgebern ausreichend informiert wurden.

Der Vorstand