Verein der Rechtsreferendare Hessen e.V. Satzung in der Fassung vom 21. Oktober 2021

Präambel

Der Verein der Rechtsreferendare Hessene.V. dient der Förderung der Berufsbildung der Rechtsreferendare des Landes Hessen, insbesondere durch die Unterstützung und Förderung der Rechtsreferendare des Landes Hessen durch die Erfahrung und Unabhängigkeit des Vereins. In diesem Sinne gibt sich der Verein die folgende Satzung:

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen „Verein der Rechtsreferendare Hessen e.V.“.
  • Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter der Register-Nummer 15896 eingetragen.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  • 1Zweck des Vereins ist die Förderung der Berufsbildung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare des Landes Hessen (vgl. § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 AO). 2Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Unterstützung und Förderung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare des Landes Hessen durch die Erfahrung und Unabhängigkeit des Vereins verwirklicht. 3Dadurch soll der Vorbereitungsdienst auf das Zweite Juristische Staatsexamen der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in Hessen gestärkt und erleichtert werden. 4Hierfür soll der Verein den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren des Landes Hessen als beratende Institution zur Seite stehen und auf ihre Ziele durch die Verbreitung von Online- und Printmedien, durch geeignete Veranstaltungen und in sonstiger Weise aufmerksam machen. 5Ferner kann er einzelne Projekte für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare übernehmen. 6Als Beitrag zu solchen Projekten können auch finanzielle Mittel bereitgestellt werden, soweit sie den Idealen des Vereins dienen. Der Verein kann weitere geeignete Maßnahmen ergreifen oder fördern, die dem Vereinszweck dienlich sind.
  • 1Der Verein ist selbstlos tätig.2Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • 1Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke eingesetzt werden. 2Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 3Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Die Mitglieder erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Zahlungen oder Einlagen zurück.
  • 1Die Verleihung von Preisen und die finanzielle Förderung von Personen wird in Richtlinien geregelt, welche vom Vorstand erlassen werden und der Zustimmung des Aufsichtsrates sowie des zuständigen Finanzamts bedürfen. 2Dies gilt auch im Fall ihrer Abänderung.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  • Ordentliches Mitglied kann jeder Rechtsreferendar oder ehemalige Rechtsreferendar des Landes Hessen werden.
  • Fördermitglieder, die die Voraussetzungen nach Ziffer 1 nicht erfüllen, können in den Verein aufgenommen werden, wenn dies zur Förderung der Aufgaben und Zielsetzung des Vereins zweckmäßig erscheint.
  • 1Die Mitgliedschaft ist durch eine Beitrittserklärung in Textform zu beantragen. 2Über den Antrag entscheidet der Vorstand.3Der Vorstand teilt dem Antragsteller seine Entscheidung über die Aufnahme im Verein mit.
  • Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung ordentliche Mitglieder zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge, Finanzen

  • 1Die Mitgliedschaft im Verein ist kostenlos, insbesondere ist kein Mitgliedsbeitrag durch die Mitglieder zu entrichten. 2Der Verein finanziert sich ausschließlich über Zuschüsse und Spenden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft wird beendet durch
    1. Tod des Mitglieds;
    2. Austritt des Mitglieds aus dem Verein;
    3. Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein;
    4. sonstigen in dieser Satzung geregelten Fällen.
  • 1Der Austritt ist in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären. 2Er ist nur unter Wahrung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig.
  • Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.
  • 1Der Vorstand kann Mitglieder, deren Verhalten grob schädigend für das Ansehen oder die Ziele des Vereins im Sinne von § 2 sind oder waren, durch einstimmigen Beschluss sofort ausschließen. 2Das Mitglied kann hiergegen Berufung einlegen, die in Textform zu begründen und innerhalb von einem Monat an den Vorstand zu leiten ist. 3Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  • Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied gegenüber in Textform zu begründen und zuzusenden.

§ 6 Organe des Vereins

  • Organe des Vereins sind

    • der Vorstand
    • der Aufsichtsrat und
    • die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

  • 1Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf stimmberechtigten Mitgliedern. 2Über die Anzahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliedversammlung ausschließlich nach Ablauf der Amtszeit nach Ziffer 2. 3Er kann für einzelne Projekte oder einen von ihm bestimmten Zeitraum bis zu fünf Mitglieder in den Vorstand kooptieren. 4Kooptierte Mitglieder haben kein Stimmrecht bei Entscheidungen des Vorstands nach Ziffer 5.
  • 1Die Amtszeit beträgt drei Jahre.2Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis der neue Vorstand bestellt ist. 3Wiederernennung der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
  • Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bestellt der Aufsichtsrat ein neues Vorstandsmitglied, das abweichend von Ziffer 2 für die verbleibende Dauer der Amtszeit den Aufgabenbereich des ausgeschiedenen Mitgliedes übernimmt.
  • 1Der Verein wird durch den Vorstandsvorsitzenden oder den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten. 2Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.3Im Innenverhältnis vertritt der stellvertretende Vorstandsvorsitzende den Vorstandsvorsitzenden nur, wenn dieser verhindert ist.
  • 1Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung oder dem Aufsichtsrat übertragen sind. 2Vorbehaltlich abweichender Regelungen in dieser Satzung trifft er seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. 3Die Entscheidung gilt als beschlossen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Entscheidung mitgewirkt haben. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag.
  • 1Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.2Vorstandssitzungen können durch den Vorstandsvorsitzenden einberufen werden oder wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstands dies verlangen. 3Der Vorstandsvorsitzende oder, wenn dieser verhindert ist, der stellvertretende Vorstandsvorsitzende leitet die Vorstandssitzung. 4Über die Vorstandssitzung soll ein Protokoll angefertigt werden.
  • 1Die Beschlussfassung kann entsprechend § 11 Ziffer 1 bis 3 auch im Umlaufverfahren erfolgen. 2Die Stimmabgabe ist wirksam, wenn sie innerhalb einer Woche nach Eingang der Beschlussgegenstände in Textform beim Vorstandsvorsitzenden eingegangen ist. 3Ziffer 6 S. 4 gilt entsprechend.
  • Vorstandsmitglieder sind vom Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB befreit.
  • Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, welche durch den Aufsichtsrat zu genehmigen ist.

§ 8 Der Aufsichtsrat

  • 1Der Aufsichtsrat des Vereins besteht aus bis zu fünf natürlichen Personen. 2Sie müssen nicht Mitglieder sein.3Er wählt aus seiner Mitte den Aufsichtsratsvorsitzenden sowie einen stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden.
  • 1Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen. 2Er ist insbesondere zuständig für
    1. die Bestellung von Vorstandsmitgliedern;
    2. die Abberufung von Vorstandsmitgliedern vor Ende der regulären Amtszeit gemäß § 7 Ziffer 2 auf Vorschlag des Vorstands;
    3. die Ernennung des Vorstandsvorsitzenden und des stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden aus der Mitte der Vorstandsmitglieder;
    4. die Prüfung des Jahresberichtes.
  • Folgende Geschäftsführungsmaßnahmen des Vorstands bedürften der Zustimmung des Aufsichtsrates:
    1. Mittelverwendungen von mehr als EUR 5,000;
    2. Einrichtung von Ausschüssen im Sinne des 13;
    3. Ernennung oder Abberufung von Mitgliedern in Ausschüssen;
    4. Beschussvorlagen an die Mitgliederversammlung nach § 12.
  • 1Zur Erfüllung seiner Aufgaben steht dem Aufsichtsrat ein umfassendes Einsichts- und Prüfungsrecht gegenüber dem Vorstand zu. 2Der Vorstand hat hierfür dem Aufsichtsrat alle nach seinem Ermessen notwendigen Dokumente und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 3Ferner kann der Aufsichtsrat die Beauftragung eines unabhängigen Gutachters verlangen. 4Er hat zudem das Recht, Mitglieder des Vereins zu kontaktieren.
  • Die § 7 Ziffer 2, § 7 Ziffer 3, § 7 Ziffer 6, § 7 Ziffer 7 und § 7 Ziffer 8 gelten entsprechend.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung beschließt über alle in dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben.
  • Darüber hinaus hat sie insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Wahl und Abwahl von Aufsichtsratsmitgliedern;
    2. Entgegennahme des Jahresberichts;
    3. Entlastung des Vorstands;
  • 1Die Mitgliederversammlung entscheidet über den zur Abstimmung vorgelegten Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht.3Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.4Über die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter (§ 10 Ziffer 6 S. 1). 5Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
  • Beschlussfähig ist jede Mitgliederversammlung, die ordnungsgemäß einberufen wurde.
  • 1Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder. 2Jedes Mitglied kann sich bei der Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte vertreten lassen. 3Eine entsprechende schriftliche Vollmacht ist dem Vorstand vorzulegen; Untervollmacht ist möglich.

§ 10 Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung

  • 1Die Mitgliederversammlung wird unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen in Textform durch den Vorstand einberufen (ordentliche Mitgliederversammlung). 2Der Einladung ist die jeweilige Tagesordnung beizufügen.
  • Der Vorstand bestimmt Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung.
  • 1Jedes Mitglied sowie der Aufsichtsrat haben das Recht Anträge zur Ergänzung der Tagesordnungspunkte oder der Beschlussgegenstände zu stellen. 2Der Antrag muss spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail und unter Angabe einer Begründung beim Vorstand eingegangen sein. 3Form- und fristgerecht gestellten Anträgen soll entsprochen werden, wenn diese im Einklang mit der Satzung und dem Gesetz stehen. 4Nimmt der Vorstand den Tagesordnungspunkt oder den Beschlussgegenstand mit auf, hat er unverzüglich eine aktualisierte Tagesordnung zu versenden. 5Lehnt der Vorstand den Antrag nach Satz 2 ab, hat er dies schriftlich und vor Durchführung der Mitgliederversammlung gegenüber dem Antragsteller zu begründen. 6Gegen den abgelehnten Antrag kann der Antragsteller zu Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand Widerspruch einlegen. 7Dem Widerspruch kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung abgeholfen werden. 8Er ist sodann als letzten Tagesordnungspunkt zu behandeln.9Gegen die durch die Mitgliederversammlung abgelehnten Tagesordnungspunkte oder Beschlussgegenstände steht dem Antragssteller das Recht nach Satz 1 nicht erneut zu.
  • Abweichend von Ziffer 1 hat der Vorstand unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, auf Verlangen des Aufsichtsrates oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder schriftlich die Einberufung, unter Angabe der Tagesordnung sowie von Grund und Zweck, beantragen (außerordentliche Mitgliederversammlung).
  • Die Mitgliederversammlung ist darüber hinaus einzuberufen, wenn
    1. ein Mitglied nach § 5 Ziffer 4 aus dem Verein ausgeschlossen werden soll und der Beschluss des Vorstands nicht einstimmig ergangen ist;
    2. ein Mitglied gemäß § 5 Ziffer 4 aus dem Verein ausgeschlossen wurde und der Vorstand ein Abwarten gegen die hiergegen eingelegte Berufung bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung für unzumutbar hält.
  • 1Der Vorstandsvorsitzende oder eine von ihm bestimmte Person leitet die Mitgliederversammlung (Versammlungsleiter). 2Über die Mitgliederversammlung soll ein Protokoll angefertigt werden, das der Versammlungsleiter zu unterschreiben hat. 3Das Protokoll ist anschließend an die Mitglieder zu übersenden oder in sonstiger Weise zu veröffentlichen.

§ 11 Mitgliederversammlung im Umlaufverfahren

  • Die Beschlussfassung kann auch im Umlaufverfahren erfolgen.
  • 1Der Vorstand hat den Mitgliedern die Beschlussgegenstände in Textform mitzuteilen. 2Die zur Abstimmung stehenden Punkte sind hinreichend zu erläutern.
  • 1Der Vorstand kann den Mitgliedern Beschlussvorschläge unterbreiten. 2Die Beschlussvorschläge sollen, soweit möglich und notwendig, erläutert werden.
  • 1Die Stimmabgabe ist wirksam abgegeben, wenn sie in Textform innerhalb einer Frist von zwei Wochen an den Vorstand übersandt worden ist. 2Fristbeginn ist der Eingang der Beschlussgegenstände nach Ziffer 2.
  • 9 Ziffer 3 Satz 1 bis 3, Ziffer 4 Satz 1, § 10 Ziffer 6 Satz 2 1. Halbsatz, § 10 Ziffer 6 Satz 3, § 12 gelten entsprechend.

§ 12 Besondere Beschlussgegenstände

  • Abweichend von § 9 Ziffer 3 entscheidet die Mitgliederversammlung über die in Ziffer 2 aufgeführten besonderen Beschlussgegenstände mit einer drei Viertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  • Besondere Beschlussgegenstände sind
    1. Änderung der Satzung;
    2. Abwahl von Vorstandsmitgliedern;
    3. Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft;
    4. Auflösung des Vereins.
  • Jeder besondere Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor der Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 13 Ausschüsse

  • 1Der Vorstand kann Ausschüsse einrichten.2Hierfür hat der Vorstand eine Geschäftsordnung für den jeweiligen Ausschuss zu erlassen, die der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf, und insbesondere dessen Zweck, organisatorische Struktur und Arbeitsweise regelt. 3Der Vorstand ernennt die Ausschussmitglieder, die Mitglieder im Sinne des § 3 sein müssen.

§ 14 Spenden

  • 1An den Verein können Spenden geleistet werden.2Über deren Verwendung kann der Spender nähere Bestimmungen treffen. 3Sie müssen im Jahresbericht veröffentlicht werden.

§ 15 Haftung

  • Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden.
  • Mitglieder haften für Schäden gegenüber anderen Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer Tätigkeit für den Verein verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  • 1Die Haftung für Handlungen des Vorstands in Bezug auf das Vereinsvermögen wird auf die Höhe des Vereinsvermögens beschränkt. 2Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen.

§ 16 Auflösung des Vereins

  • Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, werden die amtierenden Vorstandsmitglieder zu Liquidatoren eingesetzt.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen des Vereins an die Goethe Universität Frankfurt am Main mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich zugunsten des Fachbereichs Rechtswissenschaften zu verwenden.
  • Die Regelungen über die Auflösung gelten auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 17 Schlussbestimmungen

  • Die Mitglieder sind dazu verpflichtet, jede Änderung ihrer Anschrift oder E-Mailadresse dem Vorstand unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.
  • Gerichtsstand ist das Amtsgericht Frankfurt am Main.
  • 1Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. 2An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der ideellen Zielsetzung am Nächsten kommen, welche die Satzungsgeber mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. 3Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.

§ 18 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung tritt mit Wirkung zum 21. Oktober 2021 in Kraft.

Frankfurt am Main, den 21. Oktober 2021

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